SUGGESTED PRELIMINARY GUIDELINES ON THE PROTECTION OF CULTURAL PROPERTY IN CRISIS MANAGEMENT OPERATIONS
Das vorliegende Papier ist das Ergebnis einer Gruppe nationaler und internationaler KulturgüterschutzexpertInnen
anlässlich des Internationalen Workshops „Protection of Cultural Property in Peace Support Operations” (Bregenz,
Juni 2006).
1. Einleitung
Menschliches Leben ist sicherlich wichtiger als Objekte; dennoch ist es notwendig, Regeln zum Schutz von Kulturgütern zu haben. Solches Gut stellt das Gedächtnis der Menschheit dar, seiner größten Errungenschaften und in ihm wird das menschliche Leben symbolisiert. Wenn Kulturgüter zerstört werden, leidet die Menschheit. Militäreinsätze und die Nachwirkungen derselben sind oftmals auf die Zerstörung von unersetzlichem Kulturgut hinausgelaufen – ein Verlust nicht nur für die direkt Betroffenen, sondern für die gesamte Menschheit .
In Anbetracht dieses Verlustes hat die Internationale Gemeinschaft im Jahre 1954 die Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut im Falle bewaffneter Konflikte verabschiedet; ebenso betraf dies ein Protokoll, welches sich mit dem Schutz von beweglichem Kulturgut in besetzten Gebieten befasste. Um den Schutz von Kulturgut zu verbessern, wurden 1977 die Zusatzprotokolle zur Genfer Konvention angepasst. Entsprechend dieser Entwicklung beim Kulturgüterschutz passte die Internationale Gemeinschaft 1999 das zweite Protokoll der Konvention von 1954 entsprechend an.
Das Statut des International Criminal Court 1998 hat vorsätzlich geführte Angriffe gegen geschützte Gebäude und Denkmäler für alle politischen und militärische Ebenen als kriminell deklariert. In weiterer Folge wurde 2003 die Konvention für den Schutz von „nicht greifbarem“ Kulturerbe verabschiedet, um damit eine Brücke zum Schutz immateriellen Kulturerbes zu schlagen. Internationales humanitäres Recht (IHL) wird nicht nur in internationalen Übereinkommen festgelegt, sondern ebenso im international üblichen Recht. International übliches Recht wird durch die Staaten, welche dieses Recht praktizieren, geformt. Dieses international verbreitete Recht entwickelte allgemein anwendbare Bestimmungen, welche sich spezifisch mit dem Schutz von Kulturgut befassten.
1. Jede Konfliktpartei muss Kulturgut respektieren.
2. Die Zerstörung oder Beschädigung von Gütern, die besondere Bedeutung für das kulturelle Erbe der Menschen haben, ist verboten, es sei denn, zwingende militärische Notwendigkeit spricht dagegen.
3. Jede Konfliktpartei muss Kulturgut schützen.
4. Die Besatzungsmacht muss den illegalen Export von Kulturgut aus dem besetzten Gebiet verhindern und illegal exportiertes Eigentum an die zuständigen Behörden des besetzten Gebietes retournieren.
Internationale Organisationen, insbesondere die UNESCO, das Internationale Komitee des Roten Kreuzes, ebenso wie NGO‘s, unterstützen die Verbreitung und Beobachtung des International Humanitarian Law (IHL) im allgemeinen und den Schutz von Kulturgut im besonderen. Richtlinien wie die „European Union Guidelines on promoting compliance with IHL“ (2005) , „NATO STANAG 2449 LO – Training in the Law of Armed Conflict“ (2003) oder das „UN Secretary-General‘s Bulletin: Observance by UN forces of IHL“ (1999) wurden entwickelt, um dies zu unterstützen und sichtbar zu machen.
2. Zweck und Anwendungsbereich
Der Zweck des vorliegenden Papiers ist es, das Bewusstsein der politischen und militärischen Entscheidungsträger der Europäischen Union (UN/ NATO/AU) und seiner Institutionen, Gremien und Kräfte sowie Drittstaaten und – wenn zutreffend – nichtstaatlicher Akteure im Hinblick auf den Kulturgüterschutz im Falle von bewaffneten Konflikten und anderen Situationen, welche nicht die Schwelle eines bewaffneten Konflikts erreichen, einschließlich Krisenmanagement-Operationen (Peace Support Operations, Crisis Response Operations) zu lenken. Der Schutz von Kulturgut ist zu jeder Zeit sicher zu stellen. Es unterstreicht das Abkommen der Europäischen Union (UN/NATO/AU), welches die sichtbare und konsequente Befolgung Internationalen humanitären Rechts fördern will. Das Papier richtet sich an alle Entscheidungsträger innerhalb des Rahmens der Europäischen Union (UN/NATO/AU) insoweit, als die betreffenden Angelegenheiten in deren Verantwortungs– und Kompetenzbereich fallen.
Der Schutz von Kulturgut kann nur dann erreicht werden, wenn zivile und militärische Verantwortliche eng zusammen arbeiten. Aus diesem Grund sollte dieses Papier insbesondere Beachtung finden bei:
- den internationalen politischen Gremien (EU-Rat, EU-Kommission) – UNDPK, NAC/AU-Commission;
- den militärischen und zivilen Planern von Operationen;
- den Mitgliedern der Streitkräfte in Operationsgebieten;
- dem Personal von internationalen Organisationen und NGOs in Operationsgebieten;
- den örtlichen zivilen und militärischen Verantwortlichen;
- Konfliktparteien.
3. Richtlinien für die Planung von Operationen
a) Der Kulturgüterschutz erfordert u.a. Rücksichtnahme
- auf die Benennung von für den Kulturgüterschutz verantwortlichen Behörden
- die Planung und Durchführung von vorbeugenden und verhindernden Maßnahmen wie z. B. Bewahrung, Wartung, Erfassung und Aktualisierung von Kulturgüterverzeichnissen;
- finanzielle Implikationen im Budget hinsichtlich der Operation;
- die Benennung von besonders geschultem Personal für solche Zwecke wie Kulturgüterschutzoffiziere;
- passendes Training von Personalschutzmaßnahmen vor Aufstellung.
b) Bei der Lagebeurteilung sollten folgende Faktoren u. a. beachtet werden:
- Identifizierung und Überprüfung des Kulturgutes;
- Klassifikation des Kulturgutes;
- Bewertung des Zustandes des Kulturgutes;
- Umfassende Gefährdungseinschätzung;
- Maßnahmen für die unterschiedlichen Handlungsabläufe.
c) Während der Operationen sollte der Schutz von Kulturgütern insbesondere für folgende Fälle geplant werden:
- Wiederaufnahme von Feindseligkeiten;
- Aufruhr und Unruhen;
- Zerstörung von Kulturgut im Falle ethnischer Säuberungen;
- natürliche und von Menschen verursachte Katastrophen.
d) Während der Planungsphase sollten zivile und militärische Planer auch die Anliegen nationaler oder internationaler Körperschaften, insbesondere der UNESCO, oder NGOs hinsichtlich des Schutzes, der Wartung, Erfassung und Aktualisierung von Kulturgütern beachten.
e) Zusätzlich sollten ebenso die Bereitstellung ausreichender Arbeitskräfte (qualifiziertes Personal) und logistischer Unterstützung (z. B. Transport, Kartenmaterial, Gebäude, Baumaterial und Maschinen berücksichtigt werden.
4. Spezifische Aufgaben/Verpflichtungen im Kampfgebiet während einer Operation
a) eine dauerhafte zivil-militärische Verbindungsstruktur wie eine gemeinsame Kommission, bestehend aus zivilen und militärischen nationalen und internationalen Experten, sollte zum Zweck der Koordination, Kontrolle und Beaufsichtigung der Umsetzung des Kulturgüterschutzes im Kampfgebiet eingerichtet werden; weiters zur Kenntlichmachung von Gütern mit besonderem und erhöhtem Schutz; der Planung von Notfallmaßnahmen zum Schutz gegen Feuer, Einsturz oder anderer potenzieller Bedrohung; der Vorbereitung zur Evakuierung von beweglichem Kulturgut oder der Bereitstellung adäquaten Schutzes vor Ort; die Nennung zuständiger Behörden, welche für die Sicherung des Kulturguts verantwortlich sind; die Berücksichtigung der Einrichtung von Kulturgüterschutzzellen in multinationalen Hauptquartieren; die Verhinderung von illegalem Handel mit Kulturgut.
b) Detaillierte zu erbringende Maßnahmen:
- Erstellung und Aktualisierung von Kulturgüterverzeichnissen, abgestützt auf Mikrofilmdokumenten, digitalen Fotografien, digitalisierten Dokumenten und Gebäudeplänen;
- Veröffentlichung einer Kulturgüterkarte des Kampfgebietes;
- Dokumentation der vom betroffenen Personal ergriffenen Maßnahmen;
- Notfallpläne im Falle der Wiederaufnahme von Feindseligkeiten, Aufruhr und Unruhen, kulturellen Säuberungen, Naturkatastrophen;
- Evakuierungspläne;
- Regeln betreffend des Besuchs bei Kulturgütern durch internationales Personal während einer internationalen Operation;
c) Personelle und logistische Unterstützung (inkl. finanzielle Unterstützung)
- Sicherheit (Bewachung, Absicherung)
- Transport, Schutzräume usw.
- Unterstützung mit anderen Mitteln (Licht, Personal, Heizung, Notkonstruktionen, Dokumentationen usw.)
d) Ausbildung und Übung
- allgemeine Ausbildung von Einheiten
- Aufnahme einer spezifischen Bestimmung zum Schutz von Kulturgut in den Bestimmungen über die Anwendung von Gewalt;
- Aufnahme einer spezifischen Bestimmung zum Schutz von Kulturgut im Handbuch der Kommandanten;
- Aufnahme einer spezifischen Bestimmung zum Schutz von Kulturgut in die Soldatenkarte;
- Herausgabe einer Anleitung betreffend des Schutzes von Kulturgut;
- Anleiten und/oder Unterstützen von Trainings vor Ort zum Schutz von Kulturgut
- Durchführung von realen Übungen zum Schutz von Kulturgut
5. Persönliche Schuld
Das IHL bietet ein System zur Durchsetzung und Bestrafung bei Verletzung der Regeln basierend auf den Prinzipien des individuellen Verschuldens sowohl militärischer als auch ziviler Verantwortlicher. Die hierarchisch Vorgesetzen werden ebenso zur Verantwortung gezogen, wenn sie verabsäumen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um ihre Untergebenen vor Vertragsbrüchen des IHL abzuhalten.
Dies betrifft:
- Mitglieder des EU-Rats, PSC, EUMC(UNDPK, NAC, MC, AUCommission);
- Sondergesandte und Missionsleiter;
- Operations Commanders, Force Commanders;
- Taktische Kommandanten am Boden;
- Angehörige der Streitkräfte;
- Mitglieder der zuständigen zivilen Behörden;
- jede andere militärische oder zivile Person.
6. Schlussbetrachtung
Kulturgut ist nicht nur für einzelne Staaten, sondern für die gesamte internationale Gemeinschaft wichtig. Es ist nicht nur eine zivile, sondern ebenso eine militärische Verpflichtung, die relevanten gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz von Kulturgut anzuwenden und zu respektieren. Um dieser Verantwortung professionell und glaubwürdig nachzukommen, muss sowohl von ziviler als auch militärischer Seite ein System zum Schutz von Kulturgut in der Planung und Durchführung von Operationen vorhanden sein. Da der Schutz von Kulturgut ein dynamischer Prozess ist, muss er Schritt halten mit den Entwicklungen im IHL, internationalen Beziehungen, Politiken und der Kriegsführung. Das vorliegende Papier stellt ein wertvolles Mittel für weitere Betrachtungen und Empfehlungen zur Befolgung der relevanten internationalen gesetzlichen Bestimmungen in Krisenmanagement-Operationen (Friedenssicherung, Krisensicherung) dar.
Übersetzung aus dem englischen Originaltext: Bernhard Hofer






