Denkmalschutz

Warum überhaupt Denkmalschutz?

Alte Bausubstanz ist eine nicht regenerierbare Ressource, die wesentlich zur Lebensqualität bewohnter Räume beiträgt. Wer sie zerstört, löscht den Geschichtsbezug einer Gesellschaft. Der österreichische Gesetzgeber hat sich entschieden, hier reglementierend einzugreifen, wobei festzuhalten ist, dass der denkmalgeschützte Anteil der Gesamtbaumasse in Österreich 2 % beträgt. Das ist im europäischen Vergleich ein sehr niedriger Wert.

Was ist ein Denkmal?

Denkmale sind

  • von Menschen geschaffene
  • unbewegliche und bewegliche Gegenstände von
  • geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung.

 

Eine Sammlung ist eine Mehrheit von beweglichen Denkmalen.

Ein Ensemble ist eine Mehrheit von unbeweglichen Denkmalen.

Der Begriff „Denkmal“ umfaßt ein weites Spektrum von Objekten, vom steinzeitlichen Gräberfeld bis zum Wohnbau der klassischen Moderne. Römerlager, Barockschloß, Wegkapelle und historischer Industriebau, Ortsensemble, Heiligenfigur und Münzfund.

Ursprünglich gab es zwischen Natur und Kultur keine starre Trennung. Wesentlich für eine mögliche Zuordnung zum Denkmal ist, ob dieses „von Menschen geschaffen wurde“.

Felder, Alleen und Parkanlagen sowie menschliche und tierische Skelette sind keine Denkmale, es sei denn, sie wurden durch den Menschen bearbeitet oder bilden eine Einheit mit Denkmalen. (VfGH 1964)

Höhlen und Naturdenkmale können nicht unter Denkmalschutz gestellt werden (gem. VfGH 1929)

Gem. DMSG-Novelle 1999 wurden 56 Gartenanlagen zur Kompetenz Denkmalschutz hinzugefügt.

UNTERSCHUTZSTELLUNG

Gesetzliche Vermutung § 2 DMSG

  • – bewegliche Objekte
  • – im Eigentum einer Gebietskörperschaft/Kirche
  • – Novelle 1999: Verordnungen gem. § 2a DMSG für unbewegliche Objekte

Bescheid § 3 DMSG

– Bundesdenkmalamt von Amts wegen

– Gutachten durch Amtssachverständigen

– Eintragung ins Grundbuch

– Berufung an BMUKK möglich

Gesetzliche Vermutung bei archäologischen Funden § 9 Abs. 3 DMSG

– automatischer Schutz nach Auffinden

– Schutz bis zu sechs Wochen ab Abgabe der Fundmeldung

– danach Entscheidung des BDA ob schutzwürdig

– bis dahin Wirkung wie bei einer bescheidmäßigen Unterschutzstellung

INFORMATION ÜBER SCHUTZSTATUS

  • Verordnungen: www.bda.at
  • Grundbuch
  • Listen gem. § 3 Abs. 4 DMSG ab 30. Juni 2010
  • Anfrage beim Bundesdenkmalamt

 

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Was ist ein Denkmal?